leiten – führen – begleiten

Gerichtlich angeordnete Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG

Bei nicht funktionierender Obsorge- und Kontaktrechtsregelung, Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft und/oder gravierenden Problemen in der elterlichen Kommunikation obliegt es dem Gericht eine verpflichtende Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG anzuordnen.

Meine Aufgabe besteht darin, Sie in einem vertrauensvollen Rahmen zu unterstützen, eine neue Form der elterlichen Kooperation zu finden und Ihren Blick und Ihre Aufmerksamkeit auf die Bedürfnisse und Nöte der Kinder/des Kindes zu richten, förderliche Haltungen bzw. Verhaltensweisen zu erarbeiten damit Kinder entlastet und  ihre Entwicklungsbedürfnisse wieder wahrgenommen werden.

Außergerichtliche Erziehungsberatung

Kinder sind ein wundervolles Geschenk. Und eine große Herausforderung.
Manchmal brauchen wir Hilfe von außen, um uns wieder liebevoll und mit gegenseitigem Respekt zu begegnen.

Meine wichtigste Schule ist mein Leben und meine Arbeit. Ich habe in meiner Praxis gelernt, mit höchst unterschiedlichen Problemen umzugehen. Ein Ergebnis war stets gleich: Es gibt immer eine Lösung. Eine, die uns wieder ruhig schlafen lässt. Ganz gleich, ob uns Verhaltensauffälligkeiten oder Lernschwächen beschäftigen.

Themen der Erziehungsberatung:

  • Verhaltensauffälligkeiten bei Kindern und Jugendlichen
  • Schulschwierigkeiten, Schulverweigerung
  • Internet-, Handy-, und Computersucht
  • ADHS
  • uvm.

Besuchen Sie mich auch im Team von Kiddycoach.

Es gibt keine schwierigen Kinder.
Nur schwierige Umstände.

Hermann Nohl